314a ZGB zu qualifizieren. Damit stellt sich aber gleichzeitig die Frage, ob der vormundschaftsbehördliche Entscheid einem fürsorgerischen Freiheitsentzug gleichkam, gegen den nach Massgabe von § 64 Abs. 1 und § 67 Abs. 1 EGZGB der Richter als Rechtsmittelinstanz anzurufen gewesen wäre. Diese Frage ist zu verneinen. Der Begriff der Anstalt definiert sich in Lehre und Rechtsprechung nach dem Mass der Einschränkung des sich darin Befindenden und zwar konkret im Verhältnis zu seinen Altersgenossen (BGE 121 III 306 E. 2.b S. 308 f.; SJZ 84 [1988] Nr. 10 S. 65; Spirig, Zürcher Komm., Art. 397a ZGB N 121;