Dessen Entscheid ist mit Beschwerde an das Obergericht weiterziehbar. ====================================================================== Aus den Erwägungen: 2.- Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, wurde das Kind X. mit Entscheid der Vormundschaftsbehörde von Y. am 25. März 2011 in das Kinderheim Z. eingewiesen, nachdem zuvor dem Vater als Inhaber der alleinigen elterlichen Sorge die Obhut nach Art. 310 ZGB entzogen worden war. Dieses Heim ist mit Blick auf BGE 121 III 306 ff. zweifelsohne als Anstalt im Sinne von Art. 314a ZGB zu qualifizieren.