314a ZGB vor, weshalb die Vorschriften zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung nicht zur Anwendung gelangen. Gegen Entscheide der Vormundschaftsbehörde, die keine fürsorgerische Freiheitsentziehung betreffen, ist die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsstatthalter gegeben. Dessen Entscheid ist mit Beschwerde an das Obergericht weiterziehbar.