Gegen Entscheide der Vormundschaftsbehörde, die keine fürsorgerische Freiheitsentziehung betreffen, ist die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsstatthalter gegeben. Dessen Entscheid ist mit Beschwerde an das Obergericht weiterziehbar. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Art. 310 Abs. 1, 314a Abs. 1 und 420 ZGB. Bei der Unterbringung eines dreieinhalbjährigen Kindes in ein gewöhnliches Kinderheim liegt in der Regel keine Einweisung in eine Anstalt im Sinne von Art. 314a ZGB vor, weshalb die Vorschriften zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung nicht zur Anwendung gelangen.