Nur beiläufig sei erwähnt, dass den Akten zufolge zwischen den zu adoptierenden Kindern und ihrem leiblichen Vater keine Beziehung besteht. 3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Interesse von X. und Y. an der Adoption durch den Beschwerdeführer höher zu gewichten ist als dasjenige am Fortbestand der rechtlichen Verbindung zur leiblichen Mutter. Die Voraussetzungen für eine Erwachsenenadoption sind mithin erfüllt, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid (bis auf den Kostenpunkt) aufzuheben ist. Die Adoption wird den zuständigen Zivilstandsbehörden mitgeteilt. 3. Abteilung, 15. November 2011 (3H 11 14) |