Dies ist umso weniger der Fall, als sie der Adoption explizit zustimmt (vgl. Pfaffinger, a.a.O., S. 443) und auch der Beschwerdeführer um die Fortführung des sozial-psychischen Verhältnisses zwischen den Kindern und ihrer leiblichen Mutter billigend weiss. Vielmehr entspricht es dem Kindeswohl am ehesten, wenn die Beziehung zum Beschwerdeführer durch das Adoptivverhältnis weiter gefestigt und vertieft wird. Nur beiläufig sei erwähnt, dass den Akten zufolge zwischen den zu adoptierenden Kindern und ihrem leiblichen Vater keine Beziehung besteht.