Angesichts des Alters der zu Adoptierenden von 29 bzw. 30 Jahren ist nicht anzunehmen, dass das Fortdauern einer Beziehung zur leiblichen Mutter konfliktträchtig wäre. Wohl hat das Bundesgericht in einem jüngsten Entscheid bei einer Einzeladoption eines unmündigen Kindes durch das Fortdauern der Beziehung zu dessen leiblichen Mutter ein hohes Konfliktpotential geortet (BGE 136 III 423 E. 3.3 S. 426). Nach Auffassung des Bundesgerichts scheint nur ein Kontaktabbruch zwischen dem Kind und den leiblichen Eltern nach der Adoption (Inkognito- oder geheime Adoption) das Kindeswohl zu wahren. Dieser Entscheid ist in der Lehre aber zu Recht kritisiert worden.