Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, wenn er das Kindeswohl durch die Adoption gewahrt sieht. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass X. und Y. eine ausserordentliche Beziehung zum Beschwerdeführer führen und es sich bei Letzterem offenbar um ihre primäre Bezugsperson handelt, lebten die beiden Söhne doch seit dem Auszug ihrer Mutter aus dem Haus des Beschwerdeführers (1999) alleine bei diesem. Angesichts des Alters der zu Adoptierenden von 29 bzw. 30 Jahren ist nicht anzunehmen, dass das Fortdauern einer Beziehung zur leiblichen Mutter konfliktträchtig wäre.