Anders würde sich die Sachlage präsentieren, wenn die Adoptivkinder gleichzeitig mit dem Adoptionsgesuch um Fortführung des angestammten Namens ersuchten (vgl. BGE 137 III 97). Derartiges ist im vorliegenden Fall nicht zu erwarten, bekräftigen doch beide Adoptivsöhne, sich auf die bevorstehende Namensänderung zu freuen. Es trifft zu, dass X. und Y. mit ihrem nicht alltäglichen Wunsch das rechtliche Band zu ihrer leiblichen Mutter endgültig aufheben. Die Vorinstanz sieht hierfür keine Notwendigkeit und gewichtet das Interesse am Fortbestand des Kindesverhältnisses zur leiblichen Mutter (die der Adoption zustimmt) aufgrund der Umstände höher als die Durchtrennung dieser rechtlichen Bande.