Der Beschwerdeführer hat insbesondere keine pflichtteilsgeschützten Erben. Er könnte auch ohne Adoption X. sowie Y. erbrechtlich beliebig begünstigen. Mit der Adoption andererseits büsst er freilich seine Verfügungsfreiheit im Umfang des Pflichtteils der Adoptivkinder ein. Umgekehrt wird zwischen Adoptivvater und -kindern die gegenseitige Pflicht zu Beistand und Rücksicht (Art. 272 ZGB) sowie zu Unterstützung (Art. 328 f. ZGB) begründet. Anders würde sich die Sachlage präsentieren, wenn die Adoptivkinder gleichzeitig mit dem Adoptionsgesuch um Fortführung des angestammten Namens ersuchten (vgl. BGE 137 III 97).