Beide fühlen sich gemäss eigenen Angaben als Söhne des Beschwerdeführers. Als Erwachsene entscheiden sie ohne Zustimmung ihrer leiblichen Eltern darüber, ob sie die rechtliche Bande zu diesen aufrechterhalten wollen oder ob sie sich vom Beschwerdeführer adoptieren lassen wollen, welcher ihnen in den letzten 20 Jahren (mit Unterbrüchen) beistand und ihnen Pflege und Erziehung erwies. Sachfremde Motive für diese ? unbestrittenermassen nicht alltägliche ? Adoption können offenbar ausgeschlossen werden, macht doch die Vorinstanz nichts Derartiges geltend und ergeben sich auch aus den Akten hierzu keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer hat insbesondere keine pflichtteilsgeschützten Erben.