Das Zustimmungserfordernis der Eltern Unmündiger ist Ausfluss ihrer Persönlichkeitsrechte, zerschneidet eine Adoption doch die Bande zwischen dem Kind und seinen leiblichen Eltern praktisch endgültig (vgl. BGE 113 Ia 271 E. 7a S. 277). Wird das Kind demgegenüber mündig, kommt seine Persönlichkeit und insbesondere sein Selbstbestimmungsrecht voll zur Entfaltung und überwiegt sein Interesse an der Adoption durch einen Dritten das gegenteilige Interesse seiner Eltern am Forbestand des Kindesverhältnisses (BGE 137 III 1 E. 3.2 S. 4). Daraus folgt, dass eine mündige Person sich gar ohne Zustimmung ihrer Eltern adoptieren lassen könnte.