(Urteil des Bundesgerichts 5A.35/2004 vom 04.02.2005 E. 4.2, in: FamPra 2005 S. 949), weil ein Bestehen bzw. Fortdauern wesentlicher Beziehungen zu den leiblichen Eltern bzw. zu einem Elternteil feststanden. Während bei einer Unmündigenadoption die Zustimmung der Eltern zur Adoption erforder-lich ist (Art. 265a-265d ZGB), bedarf die Erwachsenenadoption nur ? aber immerhin ? der Zustimmung der urteilsfähigen zu adoptierenden Person (Art. 265 Abs. 2 ZGB). Das Zustimmungserfordernis der Eltern Unmündiger ist Ausfluss ihrer Persönlichkeitsrechte, zerschneidet eine Adoption doch die Bande zwischen dem Kind und seinen leiblichen Eltern praktisch endgültig (vgl. BGE 113 Ia 271 E. 7a S. 277).