Das Bundesgericht hat in einem Urteil aus dem Jahr 2010 betont, der Abbruch persönlicher Beziehungen des zu adoptierenden (unmündigen) Kindes zu dessen leiblichen Eltern sei zwar keine förmliche Adoptionsvoraussetzung, allerdings sei eine Familiengemeinschaft, in der die leiblichen Eltern auch nach der Adoption tatsächlich dessen Entwicklung mitverfolgen können, in hohem Masse konfliktgefährdet (BGE 136 III 423 E. 3.3 S. 426). Ebenso wurden die Adoption eines (knapp 18-jährigen) Bruders (Urteil des Bundesgerichts 5A_619/2008 vom 16.12.2008 E. 5.3, zusammengefasst in: ZVW 64 [2009] S. 127 f.) oder die Bewilligung des Adoptionspflegeverhältnisses für einen (unmündigen) Neffen verweigert