dem Kindeswohl am Besten dient. Das Bundesgericht hat in einem Urteil aus dem Jahr 2010 betont, der Abbruch persönlicher Beziehungen des zu adoptierenden (unmündigen) Kindes zu dessen leiblichen Eltern sei zwar keine förmliche Adoptionsvoraussetzung, allerdings sei eine Familiengemeinschaft, in der die leiblichen Eltern auch nach der Adoption tatsächlich dessen Entwicklung mitverfolgen können, in hohem Masse konfliktgefährdet (BGE 136 III 423 E. 3.3 S. 426).