266 Abs. 3 ZGB). So darf ein unmündiges Kind nur adoptiert werden, wenn nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung des Kindesverhältnisses diene seinem Wohl (Art. 264 Abs. 1 ZGB). 3.2. Im zu beurteilenden Fall sind die Voraussetzungen von Art. 266 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB unbestrittenermassen erfüllt. Die Vorinstanz hat ? wie bereits erwähnt ? das Gesuch abgelehnt mit der Begründung, die Adoption diene nicht dem Wohl der zu adoptierenden Personen.