Die der ehelichen Familie eigene enge und dauerhafte Gemeinschaft von Eltern und Kindern entsteht im Wesentlichen aus der Pflege und Erziehung des Kindes. Diese entscheidende Rechtfertigung der Adoption entfällt bei einer Erwachsenenadoption (Hegnauer, Berner Komm., 4. Aufl., Art. 266 ZGB N 3). Art. 266 Abs. 1 ZGB nennt daher die weiteren Voraussetzungen, die zu einer Erwachsenenadoption führen können. So darf eine mündige Person adoptiert werden, wenn Nachkommen fehlen und wenn ihr die Adoptiveltern während ihrer Unmündigkeit wenigstens fünf Jahre lang Pflege und Erziehung erwiesen haben (Art. 266 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB).