welche die Adoption durch den Beschwerdeführer ? unter Inkaufnahme des Erlöschens des Kindesverhältnisses von X. und Y. zu deren leiblichen Mutter ? wirklich notwendig machten. Das Obergericht hiess die daraufhin erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut. Aus den Erwägungen: 3.1. Der grundsätzliche Sinn einer Adoption liegt darin, dass sie einem familienlosen Kind eine neue Familie gibt und gleichzeitig in der Regel eine kinderlose Ehe zur Vollfamilie erweitert. Die der ehelichen Familie eigene enge und dauerhafte Gemeinschaft von Eltern und Kindern entsteht im Wesentlichen aus der Pflege und Erziehung des Kindes.