{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-11-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_3H-11-14_2011-11-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4884", "Checksum": "6f3554a0df7bca1e7ff6725886f94b8e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 11 14", "2012 I Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.11.2011 3H 11 14 (2012 I Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 266 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB. Das Fortdauern von Beziehungen zu den leiblichen Eltern steht einer Erwachsenenadoption nicht grundsätzlich entgegen. 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Der Beschwerdeführer sowie X. und Y. fühlen sich durch diese Beziehung miteinander eng verbunden, und es entspricht dem ausdrücklichen Wunsch von X. sowie Y., in der Zukunft nicht nur faktisch, sondern auch rechtlich eine Familie mit ihrem langjährigen Ersatzvater führen zu können. Beide fühlen sich gemäss eigenen Angaben als Söhne des Beschwerdeführers. Als Erwachsene entscheiden sie ohne Zustimmung ihrer leiblichen Eltern darüber, ob sie die rechtliche Bande zu diesen aufrechterhalten wollen oder ob sie sich vom Beschwerdeführer adoptieren lassen wollen, welcher ihnen in den letzten 20 Jahren (mit Unterbrüchen) beistand und ihnen Pflege und Erziehung erwies. Sachfremde Motive für diese ? unbestrittenermassen nicht alltägliche ? Adoption können offenbar ausgeschlossen werden, macht doch die Vorinstanz nichts Derartiges geltend und ergeben sich auch aus den Akten hierzu keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer hat insbesondere keine pflichtteilsgeschützten Erben. Er könnte auch ohne Adoption X. sowie Y. erbrechtlich beliebig begünstigen. Mit der Adoption andererseits büsst er freilich seine Verfügungsfreiheit im Umfang des Pflichtteils der Adoptivkinder ein. Umgekehrt wird zwischen Adoptivvater und -kindern die gegenseitige Pflicht zu Beistand und Rücksicht (Art. 272 ZGB) sowie zu Unterstützung (Art. 328 f. ZGB) begründet. Anders würde sich die Sachlage präsentieren, wenn die Adoptivkinder gleichzeitig mit dem Adoptionsgesuch um Fortführung des angestammten Namens ersuchten (vgl. BGE 137 III 97). Derartiges ist im vorliegenden Fall nicht zu erwarten, bekräftigen doch beide Adoptivsöhne, sich auf die bevorstehende Namensänderung zu freuen. Es trifft zu, dass X. und Y. mit ihrem nicht alltäglichen Wunsch das rechtliche Band zu ihrer leiblichen Mutter endgültig aufheben. Die Vorinstanz sieht hierfür keine Notwendigkeit und gewichtet das Interesse am Fortbestand des Kindesverhältnisses zur leiblichen Mutter (die der Adoption zustimmt) aufgrund der Umstände höher als die Durchtrennung dieser rechtlichen Bande. Sie übersieht dabei Folgendes: Selbst wenn sich die Mutter gegen die Adoption aussprechen würde, wäre ihr gegenteiliges Interesse am Fortbestand des Kindesverhältnisses ? aufgrund der Persönlichkeit und des Selbstbestimmungsrechts von X. und Y. ? weniger stark zu gewichten als das Interesse der beiden mündigen Söhne an der Adoption durch den Beschwerdeführer. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, wenn er das Kindeswohl durch die Adoption gewahrt sieht. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass X. und Y. eine ausserordentliche Beziehung zum Beschwerdeführer führen und es sich bei Letzterem offenbar um ihre primäre Bezugsperson handelt, lebten die beiden Söhne doch seit dem Auszug ihrer Mutter aus dem Haus des Beschwerdeführers (1999) alleine bei diesem. Angesichts des Alters der zu Adoptierenden von 29 bzw. 30 Jahren ist nicht anzunehmen, dass das Fortdauern einer Beziehung zur leiblichen Mutter konfliktträchtig wäre. Wohl hat das Bundesgericht in einem jüngsten Entscheid bei einer Einzeladoption eines unmündigen Kindes durch das Fortdauern der Beziehung zu dessen leiblichen Mutter ein hohes Konfliktpotential geortet (BGE 136 III 423 E. 3.3 S. 426). Nach Auffassung des Bundesgerichts scheint nur ein Kontaktabbruch zwischen dem Kind und den leiblichen Eltern nach der Adoption (Inkognito- oder geheime Adoption) das Kindeswohl zu wahren. Dieser Entscheid ist in der Lehre aber zu Recht kritisiert worden. Es wird namentlich darauf hingewiesen, dass die Annahme, wo-nach die Inkognitoadoption stets deckungsgleich mit dem Kindeswohl sei, nicht zu befriedi-gen vermöge und auch unter methodischen Gesichtspunkten problematisch sei. Gemäss humanwissenschaftlichen Erkenntnissen werden Belastungen der von der Adoption betrof-fenen Personen der geheimen Adoption zugeschrieben, weshalb sich in ausländischen Ge-setzgebungen ab den 1970er Jahren vermehrt offene Adoptionsformen entwickelten und heute in vielen Ländern die Regel darstellen (Monika Pfaffinger, Polyvalentes Kindeswohl ? methodische Reflexionen über das Wohl des [adoptierten] Kindes, in: ZSR 130 [2011] S. 421, 433 ff.). In diesem Sinne ist auch die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. LGVE 2004 I Nr. 13) kritisch zu überdenken und der dazu erhobenen Kritik (FamPra 2005 S. 621 ff.) Rechnung zu tragen. Der Umstand, dass die Mutter der zu adoptierenden Kinder X. und Y. die Beziehung auch nach erfolgter Adoption weiterhin pflegen kann, lässt sich unter Bezugnahme auf deren Wohl nicht als Argument gegen die Adoption verwenden. Dies ist umso weniger der Fall, als sie der Adoption explizit zustimmt (vgl. Pfaffinger, a.a.O., S. 443) und auch der Beschwerdeführer um die Fortführung des sozial-psychischen Verhältnisses zwischen den Kindern und ihrer leiblichen Mutter billigend weiss. Vielmehr entspricht es dem Kindeswohl am ehesten, wenn die Beziehung zum Beschwerdeführer durch das Adoptivverhältnis weiter gefestigt und vertieft wird. Nur beiläufig sei erwähnt, dass den Akten zufolge zwischen den zu adoptierenden Kindern und ihrem leiblichen Vater keine Beziehung besteht. 3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Interesse von X. und Y. an der Adoption durch den Beschwerdeführer höher zu gewichten ist als dasjenige am Fortbestand der rechtlichen Verbindung zur leiblichen Mutter. Die Voraussetzungen für eine Erwachsenenadoption sind mithin erfüllt, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde"}