{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-11-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_3H-11-14_2011-11-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4884", "Checksum": "6f3554a0df7bca1e7ff6725886f94b8e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 11 14", "2012 I Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.11.2011 3H 11 14 (2012 I Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 266 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB. Das Fortdauern von Beziehungen zu den leiblichen Eltern steht einer Erwachsenenadoption nicht grundsätzlich entgegen. 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Entscheidend ist, ob die anbegehrte Adoption dem Kindeswohl am Besten dient. ====================================================================== Der Regierungsstatthalter wies ein Gesuch des Beschwerdeführers (geb. 1944) um Adoption der beiden mündigen Brüder X. (geb. 1981) und Y. (geb. 1982) mit der Begründung ab, es lägen trotz besonders enger Beziehung der Betroffenen zueinander keine äusseren Umstände vor, welche die Adoption durch den Beschwerdeführer ? unter Inkaufnahme des Erlöschens des Kindesverhältnisses von X. und Y. zu deren leiblichen Mutter ? wirklich notwendig machten. Das Obergericht hiess die daraufhin erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut. Aus den Erwägungen: 3.1. Der grundsätzliche Sinn einer Adoption liegt darin, dass sie einem familienlosen Kind eine neue Familie gibt und gleichzeitig in der Regel eine kinderlose Ehe zur Vollfamilie erweitert. Die der ehelichen Familie eigene enge und dauerhafte Gemeinschaft von Eltern und Kindern entsteht im Wesentlichen aus der Pflege und Erziehung des Kindes. Diese entscheidende Rechtfertigung der Adoption entfällt bei einer Erwachsenenadoption (Hegnauer, Berner Komm., 4. Aufl., Art. 266 ZGB N 3). Art. 266 Abs. 1 ZGB nennt daher die weiteren Voraussetzungen, die zu einer Erwachsenenadoption führen können. So darf eine mündige Person adoptiert werden, wenn Nachkommen fehlen und wenn ihr die Adoptiveltern während ihrer Unmündigkeit wenigstens fünf Jahre lang Pflege und Erziehung erwiesen haben (Art. 266 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Die Gründe einer Erwachsenenadoption sind oftmals uneinheitlich bzw. schwer aufzudecken und nicht selten spielen sachfremde Motive hinein, vorab erb-, steuer- oder anwesenheitsrechtliche Absichten (Hegnauer, a.a.O., Art. 266 ZGB N 3; Breitschmid, Basler Komm., 4. Aufl., Art. 266 ZGB N 1 f.). Im Laufe der parlamentarischen Beratungen wurde deshalb der Ausnahmecharakter einer Erwachsenenadoption mehrfach hervorgehoben und es wurde betont, dass diese nur dann gestattet sein sollte, wenn besondere, mit der Adoption von Unmündigen vergleichbare Verhältnisse vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_803/2008 vom 05.03.2009 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 101 II 7 E. 1 S. 8 f. und Amtl.Bull. NR 1972 S. 588 f. und 608; Amtl.Bull. SR 1971 S. 724 f.). Bei einer Erwachsenenadoption finden die Bestimmungen über die Adoption Unmündiger sodann entsprechende Anwendung (Art. 266 Abs. 3 ZGB). So darf ein unmündiges Kind nur adoptiert werden, wenn nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung des Kindesverhältnisses diene seinem Wohl (Art. 264 Abs. 1 ZGB). 3.2. Im zu beurteilenden Fall sind die Voraussetzungen von Art. 266 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB unbestrittenermassen erfüllt. Die Vorinstanz hat ? wie bereits erwähnt ? das Gesuch abgelehnt mit der Begründung, die Adoption diene nicht dem Wohl der zu adoptierenden Personen. Es liege insbesondere nicht im Interesse von X. und Y., das Band zu deren leiblichen Mutter zu durchschneiden und durch ein solches zum Beschwerdeführer zu ersetzen, zumal die beiden erwachsenen Söhne zu ihrer Mutter ein intaktes Verhältnis hätten. Es stellt sich die Frage, ob die anbegehrte Adoption im konkreten Fall ? und allenfalls trotz Fortbestand des Kontaktes zur leiblichen Mutter ? dem Kindeswohl am Besten dient. Das Bundesgericht hat in einem Urteil aus dem Jahr 2010 betont, der Abbruch persönlicher Beziehungen des zu adoptierenden (unmündigen) Kindes zu dessen leiblichen Eltern sei zwar keine förmliche Adoptionsvoraussetzung, allerdings sei eine Familiengemeinschaft, in der die leiblichen Eltern auch nach der Adoption tatsächlich dessen Entwicklung mitverfolgen können, in hohem Masse konfliktgefährdet (BGE 136 III 423 E. 3.3 S. 426). Ebenso wurden die Adoption eines (knapp 18-jährigen) Bruders (Urteil des Bundesgerichts 5A_619/2008 vom 16.12.2008 E. 5.3, zusammengefasst in: ZVW 64 [2009] S. 127 f.) oder die Bewilligung des Adoptionspflegeverhältnisses für einen (unmündigen) Neffen verweigert (Urteil des Bundesgerichts 5A.35/2004 vom 04.02.2005 E. 4.2, in: FamPra 2005 S. 949), weil ein Bestehen bzw. Fortdauern wesentlicher Beziehungen zu den leiblichen Eltern bzw. zu einem Elternteil feststanden. Während bei einer Unmündigenadoption die Zustimmung der Eltern zur Adoption erforder-lich ist (Art. 265a-265d ZGB), bedarf die Erwachsenenadoption nur ? aber immerhin ? der Zustimmung der urteilsfähigen zu adoptierenden Person (Art. 265 Abs. 2 ZGB). Das Zustimmungserfordernis der Eltern Unmündiger ist Ausfluss ihrer Persönlichkeitsrechte, zerschneidet eine Adoption doch die Bande zwischen dem Kind und seinen leiblichen Eltern praktisch endgültig (vgl. BGE 113 Ia 271 E. 7a S. 277). Wird das Kind demgegenüber mündig, kommt seine Persönlichkeit und insbesondere sein Selbstbestimmungsrecht voll zur Entfaltung und überwiegt sein Interesse an der Adoption durch einen Dritten das gegenteilige Interesse seiner Eltern am Forbestand des Kindesverhältnisses (BGE 137 III 1 E. 3.2 S. 4). Daraus folgt, dass eine mündige Person sich gar ohne Zustimmung ihrer Eltern adoptieren lassen könnte. Dass die leiblichen Eltern der Adoption (trotzdem) zustimmen, ist rechtlich nicht von Bedeutung. Entscheidend ist, dass das mündige Kind frei entscheiden kann, ob es von der/den Person/en adoptiert werden will, mit der/denen es zuletzt in Hausgemeinschaft zusammengelebt hat (vgl. BGE 137 III 1 E. 4.4 S. 6), oder ob es die rechtliche Bande zu seinen leiblichen Eltern aufrechterhalten will. 3.3. Die beiden zu adoptierenden Söhne"}