Nach dieser belaufen sich ihre Einnahmen auf Fr. 1'500.-- (Ehegattenunterhaltsbeitrag). Diesen stehen effektive Ausgaben von Fr. 1'420.-- (Grundbetrag GS Fr. 1'020.-- [inkl. 20 %-Zuschlag], Wohnkosten Fr. 300.-- und Steuern Fr. 100.--) gegenüber. Der Gesuchstellerin verbleibt somit ein monatlicher Überschuss von Fr. 80.-- bzw. von Fr. 960.-- pro Jahr. Damit ist sie weder in der Lage, entsprechende Kostenvorschüsse gegenüber Gericht und Anwalt zu leisten, noch die voraussichtlich anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen. 3. Abteilung, 14. Februar 2012 (3C 12 1) |