Da sich die monatlichen Wohnkosten für die Gesuchstellerin und ihren Sohn lediglich auf Fr. 300.-- belaufen und somit sehr tief sind, lässt sich die Ausscheidung eines Wohnkostenanteils für A. nicht rechtfertigen. Eine Gesamtberechnung im Sinne von LGVE 1998 I Nr. 29 würde unter diesen Umständen dazu führen, dass ein Teil des Kinderunterhaltsbeitrages und der Kinder- und Ausbildungszulage für die Prozesskosten der Gesuchstellerin verwendet würde, was nach dem Gesagten unzulässig ist (E. 5.1 f.) . Bei der Gesuchstellerin ist daher eine Einzelberechnung vorzunehmen. Nach dieser belaufen sich ihre Einnahmen auf Fr. 1'500.-- (Ehegattenunterhaltsbeitrag).