5.3. Die Gesuchstellerin erhält für ihren Sohn A. einen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 750.-- sowie Kinder- und Ausbildungszulagen von Fr. 300.--, insgesamt somit Fr. 1'050.--. Auf der Auslagenseite fällt für ihren Sohn einzig der Grundbetrag von Fr. 480.-- (inkl. Zuschlag von 20 % gemäss LGVE 2003 I Nr. 39) an. Krankenkassenprämien oder sonstige Auslagen werden keine geltend gemacht. Da sich die monatlichen Wohnkosten für die Gesuchstellerin und ihren Sohn lediglich auf Fr. 300.-- belaufen und somit sehr tief sind, lässt sich die Ausscheidung eines Wohnkostenanteils für A. nicht rechtfertigen.