diese aus pädagogischen, gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen notwendig sind). Dementsprechend ist grundsätzlich weiterhin eine Gesamtberechnung für einen UR-Gesuchsteller mit unmündigen Kindern, die im selben Haushalt leben, vorzunehmen. Wenn sich eine solche Gesamtberechnung indes zu Ungunsten des unmündigen Kindes auswirkt (beispielsweise bei eher hohen Unterhaltsbeiträgen oder nur geringen Auslagen für ein Kind), kann von einer Gesamtberechnung abgewichen werden und eine Einzelberechnung des UR-Gesuchstellers vorgenommen werden.