Am 27. Juni 2008 schützte das Bundesgericht dagegen einen Entscheid, bei dem die Kinderzulagen zum Einkommen hinzugerechnet wurden, weil im Gegenzug auch Kindergrundbeträge sowie allfällige besondere Ausbildungskosten bei den Auslagen berücksichtigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 4A_231/2008 vom 27.06.2008 E. 4.2). In der Literatur wird mit Hinweis auf BGE 115 Ia 325 E. 3b S. 328 f. mehrheitlich die Meinung vertreten, Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen seien bei der Einkommensberechnung des obhutsberechtigten, getrennt lebenden Elternteils nicht zu berücksichtigen (Alfred Bühler, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, [Hrsg. Christian Schöbi],