Dieser könnte dem obhutsberechtigten Elternteil allenfalls in Analogie zu Art. 319 Abs. 1 ZGB zugute kommen (Urteil des Bundesgerichts 115 Ia 325 E. 3b S. 328 f.). Am 27. Juni 2008 schützte das Bundesgericht dagegen einen Entscheid, bei dem die Kinderzulagen zum Einkommen hinzugerechnet wurden, weil im Gegenzug auch Kindergrundbeträge sowie allfällige besondere Ausbildungskosten bei den Auslagen berücksichtigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 4A_231/2008 vom 27.06.2008 E. 4.2).