Bundesgerichts 7B.35/2005 vom 24.03.2005 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 115 Ia 325 E. 3a S. 326). Einschränkend führte es jedoch aus, es liessen sich auch Fälle denken, in denen die Kinderalimente das übliche Mass bei weitem überstiegen, so dass neben dem gebührenden Unterhalt, dem Beitrag an die Haushaltskosten und einer Rücklage für ausserordentliche Bedürfnisse ein Überschuss verbleibe. Dieser könnte dem obhutsberechtigten Elternteil allenfalls in Analogie zu Art. 319 Abs. 1 ZGB zugute kommen (Urteil des Bundesgerichts 115 Ia 325 E. 3b S. 328 f.).