Im Kanton Luzern werden unmündige Kinder, die mit einem UR-Gesuchsteller zusammenleben, gemäss ständiger Praxis sowohl einkommens- wie auch auslagenseitig bei der Berechnung der finanziellen Verhältnisse des UR-Gesuchstellers mitberücksichtigt (LGVE 1998 I Nr. 29). Das Schweizerische Bundesgericht ging dagegen in zwei Entscheiden davon aus, dass Kinderunterhaltsbeiträge bei der Bestimmung der Bedürftigkeit eines Elternteils nicht berücksichtigt werden dürften, weil es sich bei den Kinderunterhaltsbeiträgen und Ausbildungszulagen grundsätzlich um gebundene Mittel handle, die nicht dazu dienen dürften, eigene Schulden oder Prozesskosten des UR-Gesuchstellers zu bezahlen (Urteil des