Was die Wohnung in Italien betreffe, diene diese als Familienwohnung für fünf Personen, nämlich für sie selber und Sohn A., ihre Eltern und ihre Schwester. Zudem besitze sie die Wohnung nicht allein, sondern zusammen mit ihrer Schwester als Miteigentümerin zu je ½. Eine Erhöhung der Hypothek sei nicht im Sinne der Beteiligten, da sich ihre Schwester dadurch weitere Schulden aufbürden müsste. Zudem wäre eine Aufstockung der Hypothek nicht ohne Weiteres möglich.