Der Einzelrichter des Bezirksgerichts wies das Begehren der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege ab, weil sie über einen monatlichen Überschuss von Fr. 650.-- verfüge. Er nahm bei der UR-Gesuchstellerin, die mit ihrem unmündigen Kind in Italien lebt, eine Gesamtberechnung vor und ging von monatlichen Einnahmen von Fr. 2'550.-- (Fr. 1'500.-- Ehegattenunterhaltsbeitrag, Fr. 750.-- Kinderunterhaltsbeitrag, Fr. 300.-- Kinderzulage) und monatlichen Auslagen von Fr. 1'900.-- (inkl. Zuschlag von 20 % auf den Grundbeträgen) aus. Das Obergericht hatte darüber zu befinden, ob bei einem UR-Gesuchsteller mit unmündigen Kindern nach wie vor eine Gesamtberechnung vorgenommen werden dürfe.