Unentgeltliche Rechtspflege. Bei der Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs eines UR-Gesuchstellers, der mit unmündigen Kindern zusammenlebt, ist grundsätzlich eine Gesamtberechnung vorzunehmen. In Einzelfällen kann davon abgewichen werden. ====================================================================== Der Einzelrichter des Bezirksgerichts wies das Begehren der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege ab, weil sie über einen monatlichen Überschuss von Fr. 650.-- verfüge.