{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_3C-12-1_2012-02-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4844", "Checksum": "5991fe1d3e9f66339caf5155d4bc37a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3C 12 1", "2011 I Nr. 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 14.02.2012 3C 12 1 (2011 I Nr. 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 117 ZPO. Unentgeltliche Rechtspflege. Bei der Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs eines UR-Gesuchstellers, der mit unmündigen Kindern zusammenlebt, ist grundsätzlich eine Gesamtberechnung vorzunehmen. In Einzelfällen kann davon abgewichen werden. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:33", "Checksum": "451f9ae7472f15e473dd64461decf840", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 14.02.2012 3C 12 1 (2011 I Nr. 29)\nRegeste:\nArt. 117 ZPO. Unentgeltliche Rechtspflege. Bei der Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs eines UR-Gesuchstellers, der mit unmündigen Kindern zusammenlebt, ist grundsätzlich eine Gesamtberechnung vorzunehmen. In Einzelfällen kann davon abgewichen werden. | Zivilprozessrecht\n\n Haushalt leben, vorzunehmen. Wenn sich eine solche Gesamtberechnung indes zu Ungunsten des unmündigen Kindes auswirkt (beispielsweise bei eher hohen Unterhaltsbeiträgen oder nur geringen Auslagen für ein Kind), kann von einer Gesamtberechnung abgewichen werden und eine Einzelberechnung des UR-Gesuchstellers vorgenommen werden. Damit wird der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es sich bei den Kinderunterhaltsbeiträgen um gebundene Mittel handelt, die nicht dazu dienen dürfen, Schulden oder Prozesskosten des UR-Gesuchstellers zu bezahlen, Rechnung getragen. 5.3. Die Gesuchstellerin erhält für ihren Sohn A. einen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 750.-- sowie Kinder- und Ausbildungszulagen von Fr. 300.--, insgesamt somit Fr. 1'050.--. Auf der Auslagenseite fällt für ihren Sohn einzig der Grundbetrag von Fr. 480.-- (inkl. Zuschlag von 20 % gemäss LGVE 2003 I Nr. 39) an. Krankenkassenprämien oder sonstige Auslagen werden keine geltend gemacht. Da sich die monatlichen Wohnkosten für die Gesuchstellerin und ihren Sohn lediglich auf Fr. 300.-- belaufen und somit sehr tief sind, lässt sich die Ausscheidung eines Wohnkostenanteils für A. nicht rechtfertigen. Eine Gesamtberechnung im Sinne von LGVE 1998 I Nr. 29 würde unter diesen Umständen dazu führen, dass ein Teil des Kinderunterhaltsbeitrages und der Kinder- und Ausbildungszulage für die Prozesskosten der Gesuchstellerin verwendet würde, was nach dem Gesagten unzulässig ist (E. 5.1 f.) . Bei der Gesuchstellerin ist daher eine Einzelberechnung vorzunehmen. Nach dieser belaufen sich ihre Einnahmen auf Fr. 1'500.-- (Ehegattenunterhaltsbeitrag). Diesen stehen effektive Ausgaben von Fr. 1'420.-- (Grundbetrag GS Fr. 1'020.-- [inkl. 20 %-Zuschlag], Wohnkosten Fr. 300.-- und Steuern Fr. 100.--) gegenüber. Der Gesuchstellerin verbleibt somit ein monatlicher Überschuss von Fr. 80.-- bzw. von Fr. 960.-- pro Jahr. Damit ist sie weder in der Lage, entsprechende Kostenvorschüsse gegenüber Gericht und Anwalt zu leisten, noch die voraussichtlich anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen. 3. Abteilung, 14. Februar 2012 (3C 12 1) |"}