Dies ergibt sich aus der rein formellen Natur des rechtlichen Gehörs, wonach eine Gehörsverletzung grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, auch ohne den Nachweis, dass bei korrekter Gehörsgewährung der Entscheid anders ausgefallen wäre (BGE 135 I 187 E. 2.2 S. 190). Gründe für die Heilung des rechtlichen Gehörs vor Obergericht und die materielle Behandlung des Antrags des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Sistierung liegen angesichts mangelnder Entscheidgrundlagen, vor allem aber auch wegen der eingeschränkten Überprüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz, nicht vor. 3. Abteilung, 18. Mai 2012 (3C 12 12) |