Die Beschwerde ist nach dem Gesagten somit gutzuheissen, ohne dass im Übrigen zu prüfen ist, ob die Sistierung inhaltlich geboten gewesen wäre. Dies ergibt sich aus der rein formellen Natur des rechtlichen Gehörs, wonach eine Gehörsverletzung grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, auch ohne den Nachweis, dass bei korrekter Gehörsgewährung der Entscheid anders ausgefallen wäre (BGE 135 I 187 E. 2.2 S. 190).