126 ZPO dafür die entsprechende gesetzliche Grundlage. Dabei hat das Gericht ihn allerdings zur Wahrung des rechtlichen Gehörs anzuhören und nach erfolgter Stellungnahme zu entscheiden, ob die Sistierung geboten ist oder nicht. Indem der Einzelrichter am Bezirksgericht den Beschwerdeführer vor Ergehen der Sistierung des Verfahrens nicht vorgängig angehört hat, hat er dessen rechtliches Gehör verletzt. 3.3. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten somit gutzuheissen, ohne dass im Übrigen zu prüfen ist, ob die Sistierung inhaltlich geboten gewesen wäre.