126 ZPO N 11). Im vorliegenden Fall hat der Einzelrichter am Bezirksgericht das Verfahren — soweit aus seinen Akten ersichtlich — ohne vorgängige Information und allfällig eingeholtem Einverständnis der Parteien sistiert. Mit der Sistierungsverfügung vom 16. April 2012 wurde der Gang des Verfahrens gestoppt und dieses ruht seither. Nach dem bisher Gesagten hat der Beschwerdeführer unter Berufung auf das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot Anspruch auf zügige Behandlung des Verfahrens. Dieser Anspruch kann ihm wohl eingeschränkt werden, besteht doch in Art. 126 ZPO dafür die entsprechende gesetzliche Grundlage.