3.2. Verlangen beide Parteien die Sistierung des Verfahrens, sind sie sich ihres Vorgehens bewusst und können die damit verbundenen Konsequenzen — so die Verzögerung des Verfahrens — selber abschätzen. Wird die Sistierung auf Antrag bloss einer der Parteien oder von Amtes wegen verfügt, stellt sich die Frage, ob der anderen Partei bzw. beiden Parteien dafür das rechtliche Gehör einzuräumen sei. Diese Frage ist zu bejahen und wird in der Literatur, soweit in diesem Zusammenhang vom rechtlichen Gehör überhaupt die Rede ist, befürwortet (Kaufmann, in: Schweizerische Zivilprozessordnung Komm. [Hrsg. Brunner/Gasser/ Schwander], Zürich 2011, Art. 126 ZPO N 11).