Sind beide Parteien damit einverstanden, sprechen in aller Regel keine besonderen Probleme gegen eine Sistierung. Wird die Sistierung demgegenüber von bloss einer Partei verlangt oder vom Gericht von Amtes wegen im Zuge seiner Prozessleitung verfügt, trifft dies jeweils die Rechtsstellung der Gegenpartei bzw. beider Prozessparteien. Um sich gegen ungerechtfertigte Sistierungen zu wehren, sieht deshalb Art. 126 Abs. 2 ZPO eigens ein Beschwerderecht vor. 3.2. Verlangen beide Parteien die Sistierung des Verfahrens, sind sie sich ihres Vorgehens bewusst und können die damit verbundenen Konsequenzen — so die Verzögerung des Verfahrens — selber abschätzen.