Dies hat zur Folge, dass der Prozess entgegen dem oben zitierten gesetzlichen Auftrag nicht «zügig» durchgeführt werden kann. Wohl gibt es verschiedene Gründe, die eine Verfahrenssistierung als angezeigt erscheinen lassen; das Gesetz sieht die Sistierung dann vor, wenn das Verfahren vom Entscheid eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Aus dem Beschleunigungsgebot ergibt sich, dass Sistierungen eher zurückhaltend verfügt werden sollen. Sind beide Parteien damit einverstanden, sprechen in aller Regel keine besonderen Probleme gegen eine Sistierung.