124 Abs. 1 Satz 2 ZPO erlässt das Gericht die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. Mit dieser Formulierung verpflichtet der Gesetzgeber die Gerichte, dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot nachzuleben (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Mit der Sistierung des Verfahrens setzt das Gericht jegliche Prozesshandlungen aus, das Verfahren ruht und es stehen richterliche und gesetzliche Fristen still, auch fallen Termine dahin. Dies hat zur Folge, dass der Prozess entgegen dem oben zitierten gesetzlichen Auftrag nicht «zügig» durchgeführt werden kann.