Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn die Parteien vor der Sistierung des Verfahrens nicht angehört werden. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. April 2012 sistierte der bezirksgerichtliche Einzelrichter ein familienrechtliches Verfahren bis zum 31. Mai 2012. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. April 2012 rechtzeitig Beschwerde und verlangte deren Aufhebung; der Fall sei zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Aus den Erwägungen: 3. – Der Beschwerdeführer rügt vorab, dass ihm das rechtliche Gehör vor Ergehen der Sistierungsverfügung nicht eingeräumt worden sei. 3.1. Gemäss Art. 124 Abs. 1 Satz 2