Es ist nicht ersichtlich, weshalb Änderungen oder Ergänzungen der Anschlussberufung in einer separaten, aber fristgemässen Eingabe zulässig sein sollten, nicht aber die Erhebung der Anschlussberufung selbst (Seiler, a.a.O., N 1467). 2.3. Die Anschlussberufungsfrist lief somit vorliegend am 7. März 2013 ab. Dass die Gesuchstellerin bereits am 13. Februar 2013 die Berufungsantwort eingereicht hat, ändert daran nichts. Die Gesuchstellerin verstarb am 5. März 2013, d.h. noch während der Rechtsmittelfrist. Das Scheidungsurteil ist daher noch nicht in Rechtskraft bzw. Teilrechtskraft erwachsen und entfaltet in keinem Punkt rechtliche Wirkungen (Art. 315 Abs. 1 ZPO).