Anderer Meinung ist Martin H. Sterchi, der gestützt auf den Wortlaut von Art. 313 Abs. 1 ZPO ("Die Gegenpartei kann in der Berufungsantwort Anschlussberufung erheben.") davon ausgeht, Berufungsantwort und Anschlussberufung könnten nur zusammen in einer einzigen Rechtsschrift erhoben werden und müssten folglich auch gleichzeitig erfolgen (Sterchi, Berner Komm., Bern 2012, Art. 313 ZPO N 9). Das Obergericht schliesst sich der Meinung der Mehrheit der Kommentatoren an, wonach Art. 313 Abs. 1 ZPO nicht dahingehend ausgelegt werden könne, dass die Berufungsantwort und die Anschlussberufung zwingend in einer einzigen Rechtsschrift erfolgen müssen.