Die Gesuchstellerin reichte die Berufungsantwort bereits am 13. Februar 2013 ein. Es stellt sich die Frage, ob damit die Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung abgelaufen ist oder ob diese bis am 7. März 2013 weiterlief. Diesbezüglich werden in der Lehre verschiedene Meinungen vertreten. Verschiedene Autoren sind der Ansicht, dass die Anschlussberufung nicht in der gleichen Rechtsschrift wie die Berufungsantwort und auch nicht gleichzeitig wie diese erfolgen müsse. Entscheidend sei einzig, dass eine allfällige Anschlussberufung innert der 30-tägigen Frist von Art. 312 Abs. 2 ZPO erhoben werde (Hungerbühler, in: Schweizerische Zivilprozessordnung Komm.