Aufgrund des Fristenstillstands vom 18. Dezember 2012 bis 2. Januar 2013 verlängerte sich die Berufungsfrist bis zum 1. Februar 2013. Der Gesuchsteller erhob am 23. Januar 2013 Berufung. Die Gesuchstellerin wurde mit Schreiben vom 4. Februar 2013 aufgefordert, innert 30 Tagen Berufungsantwort einzureichen. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass sie in der Berufungsantwort Anschlussberufung erheben könne. Der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin nahm dieses Schreiben am 5. Februar 2013 entgegen. Die 30-tägige Frist lief somit am 7. März 2013 ab. Die Gesuchstellerin reichte die Berufungsantwort bereits am 13. Februar 2013 ein.