2.1. Parteien des Scheidungsprozesses sind notwendigerweise die beiden Ehegatten. Der Scheidungsanspruch ist ein höchstpersönliches und unvererbliches Recht. Die Ehe wird durch Scheidung erst mit Inkrafttreten der Rechtskraft des Scheidungsurteils aufgelöst. Tritt der Tod eines Ehegatten während des hängigen Scheidungsprozesses ein, so ist das Verfahren gegenstandslos geworden (Spühler/Frei-Maurer, Berner Komm., Ergänzungsband, Bern 1991, Art. 143 aZGB N 37; Gösku, in: Schweizerische Zivilprozessordnung Komm. [Hrsg. Brunner/Gasser/Schwander], Zürich 2011, Art. 83 ZPO N 21; Schwander, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 2. Aufl.