| | Entscheid: | Gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 17. Dezember 2012, welches die Ehe der Parteien schied, erhob der Gesuchsteller am 24. Januar 2013 Berufung, mit welchem er den Frauenunterhaltsbeitrag und eventuell den Kinderunterhaltsbeitrag anfocht. Mit Berufungsantwort vom 13. Februar 2013 schloss die Gesuchstellerin auf Abweisung der Berufung. In der Folge verstarb diese am 5. März 2013. Aus den Erwägungen: 2. Zunächst stellt sich die Frage, ob die Ehe der Parteien durch den Tod der Gesuchstellerin oder durch Eintritt der (Teil-)Rechtskraft im Scheidungspunkt aufgelöst wurde. 2.1. Parteien des Scheidungsprozesses sind notwendigerweise die beiden Ehegatten.