179 ZGB die Parteien nicht mehr mit den Gerichten konfrontiert sind, würde sie keinen Sinn mehr machen. Allerdings hätte das Bezirksgericht das Institut der Kindesvertretung in einem allfälligen Scheidungsprozess erneut ernsthaft zu prüfen; dies nicht zuletzt wegen der mit dem ordentlichen Verfahren verbundenen längeren Prozessdauer. Zusammenfassend erweist sich die Berufung in diesem Punkt als unbegründet. Sie ist demnach abzuweisen. 3. Abteilung, 27. Februar 2012 (3B 12 9) |