146 aZGB hat die Kindesvertretung das Verfahren überdies entgegen der Meinung des Gesuchsgegners nicht vereinfacht. 4.4. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid, soweit er dem Antrag des Gesuchsgegners auf Errichtung einer Kindesvertretung nicht stattgibt, nicht zu beanstanden. Diese Massnahme könnte zwar auch vor Obergericht noch angeordnet werden, was der Gesuchsgegner denn auch beantragt. Da das Verfahren jedoch mit dem heutigen Entscheid bereits abgeschlossen ist und bis zu einer allfälligen Einleitung eines Scheidungsprozesses oder eines allfälligen Verfahrens nach Art. 179 ZGB die Parteien nicht mehr mit den Gerichten konfrontiert sind, würde sie keinen Sinn mehr machen.