299 N 13), ist der Verfahrensdauer gerade in summarischen Verfahren beim Entscheid über die Kindesvertretung Rechnung zu tragen (sinngemäss so auch das Urteil des Bundesgerichts 5C.210/2000 vom 27.10.2000 E. 2b). Soweit ersichtlich, wurde bisher im Kanton Luzern in Eheschutzverfahren keine Kindesvertretung bestellt, was nicht gegen die Anordnung dieser Massnahme spricht, aber doch eine bewusste Zurückhaltung zeigt. Nach der Erfahrung des Obergerichts unter dem früheren Art. 146 aZGB hat die Kindesvertretung das Verfahren überdies entgegen der Meinung des Gesuchsgegners nicht vereinfacht.